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Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung

  • § 119 Verfahrensarten
  • § 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
  • § 121 Leistungsbeschreibung
  • § 122 Eignung
  • § 123 Zwingende Ausschlussgründe
  • § 124 Fakultative Ausschlussgründe
  • § 125 Selbstreinigung
  • § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
  • § 127 Zuschlag
  • § 128 Auftragsausführung
  • § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
  • § 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
  • § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
  • § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  • § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen
  • § 134 Informations- und Wartepflicht
  • § 135 Unwirksamkeit
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

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