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Abschnitt 2 - Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden

  • § 5 Zuständige Behörden
  • § 6 Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
  • § 7 Mitwirkung der Bundespolizei
  • § 8 Befugnisse der Zollbehörden
  • § 9 Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  • § 10 Automatisierter Datenabruf
  • § 11 Gegenseitige Unterrichtung
  • § 12 Berichterstattung
Grundstoffüberwachungsgesetz
(Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können - GÜG)

§ 8 Befugnisse der Zollbehörden

Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

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