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Abschnitt 4 - Prüfungen

  • § 18 Laufbahnprüfung
  • § 19 Prüfungsamt
  • § 20 Prüfungskommission
  • § 21 Schriftliche Abschlussprüfung
  • § 22 Mündliche Abschlussprüfung
  • § 23 Fernbleiben, Rücktritt
  • § 24 Täuschung, Ordnungsverstoß
  • § 25 Wiederholung von Prüfungen
  • § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
  • § 27 Abschlusszeugnis
  • § 28 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

§ 19 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

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