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Kapitel 3 - Berufspraktische Studienzeit

  • § 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
  • § 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
  • § 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
  • § 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Projektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“
  • § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
  • § 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
  • § 16 Praktische Ausbildung
  • § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (GtDBWVAPrV)

§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“

Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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