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Abschnitt 1 - Allgemeines

  • § 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
  • § 2 Ziele und Schwerpunkte
  • § 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
  • § 4 Nachteilsausgleich
  • § 5 Erholungsurlaub
  • § 6 Bewertung der Leistungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV)

§ 5 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.

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