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Abschnitt 1 - Allgemeines

  • § 1 Diplomstudium
  • § 2 Ziele des Studiums
  • § 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom
  • § 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht
  • § 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
  • § 6 Bewertung der Leistungen
  • § 7 Fernbleiben und Rücktritt
  • § 8 Täuschung und Ordnungsverstoß
  • § 9 Erholungsurlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

§ 9 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeit gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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