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Abschnitt 4 - Prüfungen

  • § 35 Laufbahnprüfung
  • § 36 Prüfungsamt
  • § 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme
  • § 38 Prüfungskommissionen
  • § 39 Prüfungsgrundsätze
  • § 40 Zwischenprüfung
  • § 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
  • § 42 Abschlussprüfung
  • § 43 Schriftliche Abschlussprüfung
  • § 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
  • § 45 Mündliche Abschlussprüfung
  • § 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
  • § 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde
  • § 48 Wiederholung von Prüfungen
  • § 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

§ 35 Laufbahnprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Sie besteht aus

    1. der Zwischenprüfung,

    2. den Leistungstests des Hauptstudiums und der Diplomarbeit,

    3. den Leistungstests und den schriftlich bewerteten Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit sowie

    4. der Abschlussprüfung.

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