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Unterabschnitt 2 - Beurkundung

  • § 97 Verträge und Erklärungen
  • § 98 Vollmachten und Zustimmungen
  • § 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge
  • § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
  • § 101 Annahme als Kind
  • § 102 Erbrechtliche Angelegenheiten
  • § 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht
  • § 104 Rechtswahl
  • § 105 Anmeldung zu bestimmten Registern
  • § 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
  • § 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
  • § 108 Beschlüsse von Organen
  • § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand
  • § 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände
  • § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)

§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

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