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Abschnitt II - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

  • § 3 Festlegung von
  • § 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
  • § 5 Informationsaustausch
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (GGArt91cVtr)

§ 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz

Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.

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