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Titel X - Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 143
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
  • § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
  • § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
  • § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
  • § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
  • § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
  • § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
  • § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Gewerbeordnung (GewO)

§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder

2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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