Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Mikroorganismen Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen,

1a. Zellkultur in-vitro-vermehrte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind,

2. Pflanzen makroskopische Algen, Moose, Farn- und Samenpflanzen,

3. Tiere alle makroskopischen tierischen Mehrzeller,

4. Hochwirksame Toxine sehr giftige Stoffwechselprodukte, die infolge von Einatmen, Verschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können; dies ist insbesondere der Fall, wenn mit ihnen

    a) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine LD(tief)50 bis zu 25 mg/kg Körpergewicht,

    b) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des Kaninchens eine LD(tief)50 bis zu 50 mg/kg Körpergewicht,

    c) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte eine LC(tief)50 bis zu 0,5 mg/l Luft pro 4 Stunden

ermittelt wurde,

5. Inaktivierung Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit sowie der Toxizität von Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren sowie Zellkulturen und Zerstörung der Toxizität ihrer Zellinhaltsstoffe,

6. Sterilisierung Abtötung von Zellkulturen sowie von Mikroorganismen und Pflanzen einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren,

7. Laborbereich Der Laborbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm in der Regel gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden und mit ihnen weitgehend in labortypischen Geräten umgegangen wird.

8. Produktionsbereich Der Produktionsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm gentechnisch veränderte Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe Substanzen gewonnen werden, wobei der Umgang mit diesen Organismen in weitgehend geschlossenen Apparaturen stattfindet.