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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit und Verfahren
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten
§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Form der Anmeldung
§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen
§ 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
Genossenschaftsregisterverordnung
(Verordnung über das Genossenschaftsregister - GenRegV)
§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.