Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Eintragungen in das Genossenschaftsregister
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Eintragung der Satzung
§ 16 Eintragung von Satzungsänderungen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Eintragung der Auflösung
§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz
§ 21a (weggefallen)
§ 21b (weggefallen)
§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern
§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters
§ 26 Inhalt der Eintragungen
§ 27 (weggefallen)
Genossenschaftsregisterverordnung
(Verordnung über das Genossenschaftsregister - GenRegV)
§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (
§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet.
Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).