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Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

  • § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
  • § 79 Auflösung durch Zeitablauf
  • § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
  • § 80 Auflösung durch das Gericht
  • § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
  • § 81a Auflösung bei Insolvenz
  • § 82 Eintragung der Auflösung
  • § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
  • § 84 Anmeldung durch Liquidatoren
  • § 85 Zeichnung der Liquidatoren
  • § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
  • § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
  • § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung
  • § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
  • § 88 Aufgaben der Liquidatoren
  • § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
  • § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
  • § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
  • § 91 Verteilung des Vermögens
  • § 92 Unverteilbares Reinvermögen
  • § 93 Aufbewahrung von Unterlagen
  • § 94 Klage auf Nichtigerklärung
  • § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
  • § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
  • § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Genossenschaftsgesetz
(Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG)

§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage

Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.

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