Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.