Die Bundesregierung wird ermächtigt, die von der Bank deutscher Länder auf Grund des § 13 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungsgebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den Aufsichtsbehörden auf Grund des § 7 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) erlassenen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen und aufzuheben.