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Teil 2 - Nach amtlicher Feststellung

  • § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
  • § 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
  • § 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
  • § 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
  • § 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
  • § 61 Risikobewertung
  • § 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
  • § 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Geflügelpest-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - GeflPestSchV)

§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.

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