(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.

(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:

    1. den Gebotstermin,

    2. das Ausschreibungsvolumen,

    3. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 32 Absatz 3,

    4. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,

    5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch nehmen zu können,

    6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 39 festgelegt worden sind,

    7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,

    8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8,

    9. den Höchstwert,

    10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,

    11. abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,

    12. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in welchem Umfang bezuschlagt werden können,

    13. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland und zum Kooperationsstaat,

    14. die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegeben sind und

    15. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.