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Teil 4 - Pönalen
§ 30 Pönalen
§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien - GEEV)
§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach
§ 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung
und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach
§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung
verbuchen.
Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.