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Abschnitt 3 - Ausschreibungen für Solaranlagen

  • § 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
  • § 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
  • § 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
  • § 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
  • § 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien - GEEV)

§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen

Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.

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