Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Aufhebung von Vorschriften
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV 1998)
§ 19 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.