(1) Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang stehen.

(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.