• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 4 - Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

  • § 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers
  • § 12 Inhalt des Registers
  • § 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister
  • § 14 Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren
  • § 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Fahrpersonalverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes - FPersV)

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de