(1) Unfälle und Störungen unterliegen einer Untersuchung mit dem ausschließlichen Zweck, nach Möglichkeit die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten. § 18 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.

(3) Der Untersuchung unterliegen alle Unfälle und schweren Störungen, die sich beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge ereignet haben:

alle Flugzeuge während ihres Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen,

Flugzeuge mit einer Höchstmasse über 2.000 kg während ihres Betriebs außerhalb eines Luftfahrtunternehmens,

Drehflügler,

Luftschiffe,

Ballone.

(4) Unfälle und schwere Störungen von

    a) Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2.000 kg, wenn sich der Unfall oder die Störung nicht während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat, und von Segelflugzeugen und Motorseglern werden nur dann untersucht, wenn die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hiervon neue Erkenntnisse für die Sicherheit in der Luftfahrt erwartet;

    b) anderen als den in Absatz 3 und unter Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen können untersucht werden, wenn die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hiervon bedeutende Erkenntnisse für die Sicherheit in der Luftfahrt erwartet.

(5) Auf Störungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen ist Absatz 4 Buchstabe b entsprechend anzuwenden.