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Abschnitt 2 - Abschlussprüfung

  • § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  • § 7 Inhalt von Teil 1
  • § 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
  • § 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
  • § 11 Inhalt von Teil 2
  • § 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
  • § 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
  • § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Flachglastechnologenausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin - FlGlasTechAusbV)

§ 7 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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