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Abschnitt 6 - Besondere Schutzmaßnahmen

  • § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
  • § 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
  • § 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
  • § 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
  • § 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
  • § 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
  • § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
  • § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
  • § 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
  • § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Fischseuchenverordnung (FischSeuchV 2008)

§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.

2. § 22 ist entsprechend anzuwenden.

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