(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

    1. Fische aus Aquakultur: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,

    2. Aquakulturbetrieb: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,

    3. Angelteich: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

    1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;

    2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der

      a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,

      b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder

      c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

    den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.