• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 4 - Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

  • § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
  • § 12 Statusbezogene Informationspflichten
  • § 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
  • § 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
  • § 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
  • § 15 Bereitstellung des Informationsblatts
  • § 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
  • § 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
  • § 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
  • § 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls
  • § 19 Beschäftigte
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung - FinVermV)

§ 19 Beschäftigte

Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufertigen.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de