• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 2 - Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen

  • § 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
  • § 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
  • § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
  • § 14 Vergütung der Schlichter
  • § 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
  • § 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
  • § 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
  • § 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
  • § 19 Widerruf der Anerkennung
Finanzschlichtungsstellenverordnung
(Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren - FinSV)

§ 14 Vergütung der Schlichter

Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de