(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

(2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten Füllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese anzugeben.