(1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn

Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung

    1. des 55. Lebensjahres,

    2. des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1.
Januar 1997 vollendet sein.

(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn

§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.