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Vierter Abschnitt - Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

  • § 17 Durchführende Stelle
  • § 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
  • § 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
  • § 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
  • § 18c Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
  • § 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
  • § 18e Besonderheiten für das Ausland
  • § 19 Kostentragung
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

§ 19 Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.

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