(1) Meldende deutsche Finanzinstitute, die US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 oder Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens führen, sind verpflichtet,

    1. sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zu registrieren und

    2. bei dieser Bundessteuerbehörde eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number) zu beantragen.

Sie benutzen dazu das von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zur Verfügung gestellte Registrierungsportal, das über das Internet erreichbar ist. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Internet-Adresse des Registrierungsportals der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) auf seiner Internetseite.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des Abkommens, wenn sie meldepflichtige Konten im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens führen.