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Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften

  • § 43 Ehesachen
  • § 44 Verbund
  • § 45 Bestimmte Kindschaftssachen
  • § 46 Übrige Kindschaftssachen
  • § 47 Abstammungssachen
  • § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • § 49 Gewaltschutzsachen
  • § 50 Versorgungsausgleichssachen
  • § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
  • § 52 Güterrechtssachen
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.

(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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