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Abschnitt 7 - Kosten

  • § 80 Umfang der Kostenpflicht
  • § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
  • § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
  • § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
  • § 84 Rechtsmittelkosten
  • § 85 Kostenfestsetzung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 84 Rechtsmittelkosten

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

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