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Abschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften

  • § 433 Aufgebotssachen
  • § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
  • § 435 Öffentliche Bekanntmachung
  • § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  • § 437 Aufgebotsfrist
  • § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  • § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  • § 440 Wirkung einer Anmeldung
  • § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

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