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Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug

  • § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
  • § 24 Anregung des Verfahrens
  • § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
  • § 26 Ermittlung von Amts wegen
  • § 27 Mitwirkung der Beteiligten
  • § 28 Verfahrensleitung
  • § 29 Beweiserhebung
  • § 30 Förmliche Beweisaufnahme
  • § 31 Glaubhaftmachung
  • § 32 Termin
  • § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
  • § 34 Persönliche Anhörung
  • § 35 Zwangsmittel
  • § 36 Vergleich
  • § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  • § 37 Grundlage der Entscheidung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 32 Termin

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

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