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Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

  • § 217 Versorgungsausgleichssachen
  • § 218 Örtliche Zuständigkeit
  • § 219 Beteiligte
  • § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
  • § 221 Erörterung, Aussetzung
  • § 222 Durchführung der externen Teilung
  • § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
  • § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
  • § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  • § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  • § 227 Sonstige Abänderungen
  • § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
  • § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
  • § 230 (weggefallen)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 219 Beteiligte

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,

2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

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