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Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen

  • § 210 Gewaltschutzsachen
  • § 211 Örtliche Zuständigkeit
  • § 212 Beteiligte
  • § 213 Anhörung des Jugendamts
  • § 214 Einstweilige Anordnung
  • § 214a Bestätigung des Vergleichs
  • § 215 Durchführung der Endentscheidung
  • § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
  • § 216a Mitteilung von Entscheidungen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 212 Beteiligte

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.

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