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Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

  • § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
  • § 201 Örtliche Zuständigkeit
  • § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  • § 203 Antrag
  • § 204 Beteiligte
  • § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
  • § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
  • § 207 Erörterungstermin
  • § 208 Tod eines Ehegatten
  • § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 208 Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

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