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Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen

  • § 186 Adoptionssachen
  • § 187 Örtliche Zuständigkeit
  • § 188 Beteiligte
  • § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
  • § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
  • § 191 Verfahrensbeistand
  • § 192 Anhörung der Beteiligten
  • § 193 Anhörung weiterer Personen
  • § 194 Anhörung des Jugendamts
  • § 195 Anhörung des Landesjugendamts
  • § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
  • § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
  • § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
  • § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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