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Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen

  • § 151 Kindschaftssachen
  • § 152 Örtliche Zuständigkeit
  • § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  • § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
  • § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  • § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  • § 155b Beschleunigungsrüge
  • § 155c Beschleunigungsbeschwerde
  • § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
  • § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
  • § 158 Verfahrensbeistand
  • § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
  • § 160 Anhörung der Eltern
  • § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
  • § 162 Mitwirkung des Jugendamts
  • § 163 Sachverständigengutachten
  • § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
  • § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
  • § 165 Vermittlungsverfahren
  • § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  • § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
  • § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
  • § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

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