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Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

  • § 133 Inhalt der Antragsschrift
  • § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
  • § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
  • § 136 Aussetzung des Verfahrens
  • § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  • § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  • § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
  • § 140 Abtrennung
  • § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
  • § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
  • § 143 Einspruch
  • § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  • § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
  • § 146 Zurückverweisung
  • § 147 Erweiterte Aufhebung
  • § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
  • § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  • § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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