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Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen

  • § 121 Ehesachen
  • § 122 Örtliche Zuständigkeit
  • § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
  • § 124 Antrag
  • § 125 Verfahrensfähigkeit
  • § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
  • § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
  • § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
  • § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
  • § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  • § 130 Säumnis der Beteiligten
  • § 131 Tod eines Ehegatten
  • § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 130 Säumnis der Beteiligten

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

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