• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

II. Abschnitt - Durchführung der Fahrlehrerprüfung

  • § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
  • § 9 Prüfungstermine
  • § 10 Rücktritt
  • § 11 Ordnungsverstöße
  • § 12 Nichtöffentlichkeit
  • § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
  • § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  • § 15 Fahrpraktische Prüfung
  • § 16 Fachkundeprüfung
  • § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  • § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  • § 19 Bewertung
  • § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
  • § 21 Bekanntgabe der Entscheidung
  • § 22 Niederschrift
  • § 23 Nicht bestandene Prüfung
  • § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
  • § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
  • § 26 Prüfungsunterlagen
Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO 2012)

§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de