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Abschnitt 7 - Registrierung

  • § 57 Registerführung und Registerbehörden
  • § 58 Zweck der Registrierung
  • § 59 Inhalt der Registrierung
  • § 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
  • § 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
  • § 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
  • § 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  • § 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
  • § 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
  • § 67 Löschung der Daten
Fahrlehrergesetz
(Gesetz über das Fahrlehrerwesen - FahrlG)

§ 58 Zweck der Registrierung

Die Eintragungen erfolgen:

1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und

2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.

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