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Abschnitt 2 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
  • § 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
  • § 5 Zuständigkeitskonzentration
  • § 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
  • § 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
  • § 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
  • § 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
  • § 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
  • § 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
  • § 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG)

§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

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