(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach

    1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

    2. dem Tiergesundheitsgesetz,

    3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,

    4. dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder

    5. einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.

Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und

    2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.