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Abschnitt 2 - Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

  • § 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung
  • § 5 Einzelweisungen
  • § 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
  • § 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
  • § 8 Unterstützende Leistungen
  • § 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden
  • § 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen
Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
(Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise - ESVG)

§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

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