(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

    1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

      a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

      b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

    1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    oder

    3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

      a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

      b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.